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Was diese Berufung bedeuten soll? ob jener Ort Eigenthum Herbersteins gewesen? odgl. lässt sich nicht Nachweisen. Es kann dieser Herberstein, von dem auch weiter unten im Terte die Rede ist, indem Bongars Empfehlungsbriefe von ihm an Albert Huet Königsrichter in Hermannstadt überbringt, nicht der berühmte Reisende und Diplomat — namentlich auch von seiner Gesanttfchaftsreise nach Rußland bekannt — Sigmund Freiherr von Herberstein gewesen sein, weil dieser schon am 29. März 1566 als Präsident der niederesterr. Kammer in Wien (nicht zu verwechseln mit der Hofkammer) gestorben war. (Adelung F. v. Leben d. Freiherrn v. Herberstein und von Meienberg 1909). Wahrscheinlicher dürste es jener Felician Herberstein gewesen sein, der auch dem französischen Gelehrten Lenormantius Trunianus, welcher ungefähr zu jener Zeit in Siebenbürgen reiste, — demselben, dessen Appendix ad res hungaricas,inscriptiones Transilvaniae veteres nonnullae, et annales exscripti de templis Leutschoviensi et Coronensi, Bongars in seiner Collectio Hung. rerum scriptorum aliquot cum historicorum tum geographicorum druden lies; — Eulpfehlungen nach Siebenbürgen mitgegeben hatte, (Ackner und Müller: Die römischen Inschriften in Dacien Wien 1865. Vorwort S. VII).
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